Gemäss Art. 93 SchKG ist u.a. jenes Einkommen nicht pfändbar, das «für den Schuldner und seine Familie unumgänglich notwendig» ist. Zur Be­ urteilung steht demnach vorliegend die Frage, ob und allenfalls in wel­ chem Umfang die Beiträge an den Unterhalt von volljährigen Kindern, die einem höheren Studium nachgehen, zum unpfändbaren Teil des Lohnes gehören. Das Bundesgericht hat diese Frage in BGE 9 8 III 36 verneint und festgestellt, es könne nicht im Sinne des Gesetzes sein, dass das Studium volljähriger Kinder eines betriebenen Schuldners zulasten von dessen Gläubigern ermöglicht werde.