C. Gerichtsentscheide 3177 3177 Pfändung. Notbedarf. Unterhaltsbeiträge für volljährige, noch in der Ausbildung stehende Kinder sind in der Notbedarfsberechnung nicht zu berücksichtigen (Art. 93 SchKG). Gemäss Art. 93 SchKG ist u.a. jenes Einkommen nicht pfändbar, das «für den Schuldner und seine Familie unumgänglich notwendig» ist. Zur Be­ urteilung steht demnach vorliegend die Frage, ob und allenfalls in wel­ chem Umfang die Beiträge an den Unterhalt von volljährigen Kindern, die einem höheren Studium nachgehen, zum unpfändbaren Teil des Lohnes gehören. Das Bundesgericht hat diese Frage in BGE 9 8 III 36 verneint und festgestellt, es könne nicht im Sinne des Gesetzes sein, dass das Studium volljähriger Kinder eines betriebenen Schuldners zulasten von dessen Gläubigern ermöglicht werde. Dies hätte nämlich zur Folge, dass unter Umständen ein Gläubiger seine Kinder nicht studieren lassen könnte, weil ihm der Zugriff auf das Schuldnervermögen deswegen untersagt werde, weil dessen Kindern eine höhere Ausbildung ermöglicht werden soll. Daran ist festzuhalten, umsomehr als heute ein ausgebautes Stipendien­ system besteht. Das Bundesgericht hat in seiner Praxis den Beitrag der Ehefrau an die ehelichen Lasten im Rahmen des Notbedarfs der betriebenen Ehefrau als unpfändbar erklärt (BGE 107 III 16). Desgleichen hat es die von einem Schuldner gestützt auf Art. 328 ZGB an den Unterhalt seiner bedürftigen Eltern erbrachten Leistungen als unpfändbarerklärt (BGE 8 2 II1110). Indes­ sen ist aus dieser Praxis nichts zugunsten des Beschwerdeführers abzu­ leiten. In beiden Fällen ging es um die Aufrechterhaltung der lebens­ notwendigen Bedürfnisse des Schuldners und seiner Familie. Eine höhere Ausbildung mag allenfalls als standesgemäss bezeichnet werden, von lebensnotwendiger und damit existentieller Bedeutung ist sie jedoch nicht (vgl. hiezu Jaeger,Komm. N.7 zu Art. 93 SchKG). Das Betreibungsamt hat demnach zu Recht die vom Beschwerdeführer aufgrund einer Trennungskonvention vereinbarten Unterhaltsbeiträge für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ausser acht gelassen. ABschKG 8.11.1989 105