Diese Bestimmung verweist auf öster­ reichisches Recht. Nach § 1480 des Österreichischen Allgemeinen Gesetz­ buches verjähren verfallene Unterhaltsbeiträge nach drei Jahren, während der Unterhaltsanspruch an sich unverjährbar ist. Die vom Schuldner er­ hobene Verjährungseinrede ist demnach teilweise begründet. Der Gläu­ biger hatte Alimentenrückstände von Dezember 1983 bis November 1989 in Betreibung gesetzt. Im Zeitpunkt der Betreibung waren demnach die Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum vor November 1986 verjährt. Voll­ streckbar sind nur die monatlichen Unterhaltsbeiträge für 36 Monate vor Einleitung der Betreibung.