Die Frage, nach welchem Recht die Verjährung zu beurteilen sei, wenn die zu vollstreckende Forderung auf einem auslän­ dischen Urteil beruht, warfrüher kontrovers (Jaeger, Bd. I, Nr. 22 zu Art. 81 SchKG). Die Praxis einiger Kantone beurteilte sie nach schweizerischem Recht (Panchaud/Caprez, 1980, §145, Nr. 5). Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (SR 291) am 1. Januar 1989 ist die Anknüpfung für die Verjährung positiv-rechtlich geregelt. Nach Art. 148IPRG untersteht die Verjährung einer Forderung dem auf die Forderung anwendbaren Recht. Diese Bestimmung verweist auf öster­ reichisches Recht.