Diese Praxis ist richtig. Würde lediglich auf den etwas missverständlichen Geset­ zestext abgestellt, wäre ein inländischer Schuldner in der Abwehr von Ansprüchen, die auf einem ausländischen Urteil beruhen, gegenüber Ansprüchen aus einem inländischen Urteil erheblich eingeschränkt, was nicht dem Sinn der Zulässigkeit von gewissen Einreden im Rechtsöffnungs­ verfahren entsprechen kann. 3. Im zweitinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren hat der Schuldner neu die Verjährung angerufen. Die Frage, nach welchem Recht die Verjährung zu beurteilen sei, wenn die zu vollstreckende Forderung auf einem auslän­ dischen Urteil beruht, warfrüher kontrovers (Jaeger, Bd. I, Nr. 22 zu Art. 81 SchKG).