dem Wortlaut von Art. 81 Abs. 2 SchKG könnte geschlossen werden, gegenüber ausländischen Urteilen könne der Schuldner nur die in dem Staatsvertrag vorgesehenen Einwendungen erheben. Die Praxis zu Art. 81 SchKG geht indessen davon aus, dass die Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 3 SchKG zusätzlich zu den normalen Einwendungen gemäss Abs.1 zulässig sind. Der Schuldner kann daher auch gegenüber einem aus­ ländischen Urteil den Urkundenbeweis der Tilgung oder Stundung leisten oder die Verjährung anrufen (Jaeger, Bd. I, N.22 zu Art.81 SchKG). Diese Praxis ist richtig.