Im vorliegenden Fall war es geboten, verschiedene Urkunden aus Österreich beizuziehen. 2. Nach Art. 81 Abs. 3 SchKG kann der Betriebene gegenüber einem Urteil, das in einem fremden Staat erlassen worden ist, mit welchem ein Vertrag über gegenseitige Vollziehung gerichtlicher Urteile besteht, die Einwendungen erheben, welche im Staatsvertrag vorgesehen sind. Aus 103 C. Gerichtsentscheide 3176