Das hat zur Folge, dass die Beschränkung in der Beweisführung, wie sie dem summarischen Verfahren sonst eigen ist, bei der Anwendung von Staatsverträgen nicht eingehalten werden kann. Den Parteien und dem Rechtsöffnungsrichter ist es daher freigestellt, alle zur Abklärung not­ wendigen Beweismittel heranzuziehen ( Schuldbetrei­ bung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, Zürich 1984, § 19, Rz25). Im vorliegenden Fall war es geboten, verschiedene Urkunden aus Österreich beizuziehen.