Aus den verschiedenen Staatsverträgen, die die Schweiz bezüglich der Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile abgeschlossen hat, ergeben sich für die Schuldner verschiedene Möglichkeiten der Abwehr. Diese Unterschiede lassen sich nur im Wege besonderer Untersuchung fest­ stellen. Das hat zur Folge, dass die Beschränkung in der Beweisführung, wie sie dem summarischen Verfahren sonst eigen ist, bei der Anwendung von Staatsverträgen nicht eingehalten werden kann.