Die Prüfung dieser Voraussetzungen erfolgt von Amtes wegen (Art.1 Abs.1 Staats­ vertrag). Zum Zwecke der Prüfung dieser Voraussetzungen hat der Rechts­ öffnungsrichterverschiedene Urkunden aus den Prozessakten des Bezirks­ gerichts Villach eingeholt. Der Schuldner rügte dieses Vorgehen und ist der Ansicht, der Entscheid hätte allein aufgrund der vom Gläubiger vor­ gelegten Akten getroffen werden dürfen. Dieser Einwand ist unzutref­ fend. Aus den verschiedenen Staatsverträgen, die die Schweiz bezüglich der Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile abgeschlossen hat, ergeben sich für die Schuldner verschiedene Möglichkeiten der Abwehr.