Aus den Erwägungen: 1. Ausländische Urteile sind in der Schweiz nach Massgabe bestehender Staatsverträge vollstreckbar. Zwischen der Schweizerischen Eidgenossen­ schaft und der Republik Österreich besteht ein Vertrag über die Anerken­ nung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 16. Dezember 1960 (SR 0.276.191.632). Art. 1 des Staatsvertrages zählt die Voraussetzun­ gen auf, die erfüllt sein müssen, damit das Urteil des Berichtsgerichts Villach vom 23. August 1985 in der Schweiz vollstreckbar ist. Die Prüfung dieser Voraussetzungen erfolgt von Amtes wegen (Art.1 Abs.1 Staats­ vertrag).