Das Bezirksgericht Villach hat mit Urteil vom 23. August 1985 festgestellt, dass der Schuldner Vater des am 2. September 1983 geborenen Gläubi­ gers ist. Der in der Schweiz wohnende Schuldner hatte die ihm im Urteil des Bezirksgerichts Villach auferlegten Unterhaltsbeiträge nie bezahlt. Er ist im Verlaufe des Jahres 1989 für die Unterhaltsbeiträge seit Dezember 1983 im Betrage von Fr. 17934.50 betrieben worden. Nachdem der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hatte, wurde dem Gläubiger für einen Teil der Forderung die definitive Rechtsöffnung gewährt. Aus den Erwägungen: 1. Ausländische Urteile sind in der Schweiz nach Massgabe bestehender Staatsverträge vollstreckbar.