heriges Verhalten würde bedeuten, dass sie sich der Vorteile des Zwangs­ vollstreckungsrechts bedienen - jedoch sobald sich ihr angeblicher Schuldner erfolgreich zur Wehr setzt und daraus Kosten anfallen - sich wegen des ausländischen Wohnsitzes aus der Verantwortung schleichen könnte. Die Schuldnerin hatte sich daher bereits mit der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens auf einen möglichen späteren Vollstreckungs­ abwehrprozess eingelassen. Die Zuständigkeit des Landgerichts Braun­ schweig ergab sich demzufolge aus Art. 2 Ziff.3 des deutsch-schweizeri­ schen Vollstreckungsabkommens.