C. Gerichtsentscheide 3175, 3176 streckungsabwehrklage der schweizerischen Aberkennungsklage ähn­ lich. Sie ist Teil des Vollstreckungsverfahrens, obwohl sie wie die Aberken­ nungsklage, falls sie sich gegen eine vollstreckbare Urkunde richtet, materiell-rechtlicher Natur ist (Grunsky, a.a.O., S.90). Der Vollstreckungs­ abwehrprozess vor dem Landgericht Braunschweig war daher Teil des von der Schuldnerin gegen den Gläubiger in Deutschland eingeleiteten Voll­ streckungsverfahrens. Die Schuldnerin hatte den Gläubiger vor dem Notar D.E. in Salzgitter veranlasst, eine vollstreckbare Urkunde zu unterzeichnen.