C. Gerichtsentscheide 3175, 3176 streckungsabwehrklage der schweizerischen Aberkennungsklage ähn­ lich. Sie ist Teil des Vollstreckungsverfahrens, obwohl sie wie die Aberken­ nungsklage, falls sie sich gegen eine vollstreckbare Urkunde richtet, materiell-rechtlicher Natur ist (Grunsky, a.a.O., S.90). Der Vollstreckungs­ abwehrprozess vor dem Landgericht Braunschweig war daher Teil des von der Schuldnerin gegen den Gläubiger in Deutschland eingeleiteten Voll­ streckungsverfahrens. Die Schuldnerin hatte den Gläubiger vor dem Notar D.E. in Salzgitter veranlasst, eine vollstreckbare Urkunde zu unterzeichnen. Aufgrund dieser Urkunde hat sie das Vollstreckungsverfahren gegen den Gläubiger eingeleitet. Sie muss folgerichtig gelten lassen, dass der Gläu­ biger den gesetzlich vorgesehenen Abwehrprozess einleitete. Mit der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens hatte sich die Schuldnerin bereits auf die latent mögliche und später vom Gläubiger auch eingeleitete Voll­ streckungsabwehrklage eingelassen. Der von der Schuldnerin heute ein­ genommene Rechtsstandpunkt, sie habe sich nicht auf den Prozess vor dem Landgericht Braunschweig eingelassen, ist missbräuchlich. Ihr bis­ heriges Verhalten würde bedeuten, dass sie sich der Vorteile des Zwangs­ vollstreckungsrechts bedienen - jedoch sobald sich ihr angeblicher Schuldner erfolgreich zur Wehr setzt und daraus Kosten anfallen - sich wegen des ausländischen Wohnsitzes aus der Verantwortung schleichen könnte. Die Schuldnerin hatte sich daher bereits mit der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens auf einen möglichen späteren Vollstreckungs­ abwehrprozess eingelassen. Die Zuständigkeit des Landgerichts Braun­ schweig ergab sich demzufolge aus Art. 2 Ziff.3 des deutsch-schweizeri­ schen Vollstreckungsabkommens. Nachdem auch die übrigen Voraus­ setzungen gemäss Staatsvertrag erfüllt sind, ist das vom Landgericht Braunschweig am 12. Oktober 1988 ausgefällte Urteil in der Schweiz voll­ streckbar und stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. OGP 16.11.1989 3176 Rechtsöffnungsverfahren. Keine Beweisbeschränkung im summari­ schen Rechtsöffnungsverfahren betreffend Vollstreckbarkeit ausländi­ scher Urteile. Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 3 SchKG sind zusätzlich zu den normalen Einwendungen gemäss Abs. 1 zulässig; Anrufung der Verjährung, anwendbares Recht. 102 C. Gerichtsentscheide 3176 Das Bezirksgericht Villach hat mit Urteil vom 23. August 1985 festgestellt, dass der Schuldner Vater des am 2. September 1983 geborenen Gläubi­ gers ist. Der in der Schweiz wohnende Schuldner hatte die ihm im Urteil des Bezirksgerichts Villach auferlegten Unterhaltsbeiträge nie bezahlt. Er ist im Verlaufe des Jahres 1989 für die Unterhaltsbeiträge seit Dezember 1983 im Betrage von Fr. 17934.50 betrieben worden. Nachdem der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hatte, wurde dem Gläubiger für einen Teil der Forderung die definitive Rechtsöffnung gewährt. Aus den Erwägungen: 1. Ausländische Urteile sind in der Schweiz nach Massgabe bestehender Staatsverträge vollstreckbar. Zwischen der Schweizerischen Eidgenossen­ schaft und der Republik Österreich besteht ein Vertrag über die Anerken­ nung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 16. Dezember 1960 (SR 0.276.191.632). Art. 1 des Staatsvertrages zählt die Voraussetzun­ gen auf, die erfüllt sein müssen, damit das Urteil des Berichtsgerichts Villach vom 23. August 1985 in der Schweiz vollstreckbar ist. Die Prüfung dieser Voraussetzungen erfolgt von Amtes wegen (Art.1 Abs.1 Staats­ vertrag). Zum Zwecke der Prüfung dieser Voraussetzungen hat der Rechts­ öffnungsrichterverschiedene Urkunden aus den Prozessakten des Bezirks­ gerichts Villach eingeholt. Der Schuldner rügte dieses Vorgehen und ist der Ansicht, der Entscheid hätte allein aufgrund der vom Gläubiger vor­ gelegten Akten getroffen werden dürfen. Dieser Einwand ist unzutref­ fend. Aus den verschiedenen Staatsverträgen, die die Schweiz bezüglich der Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile abgeschlossen hat, ergeben sich für die Schuldner verschiedene Möglichkeiten der Abwehr. Diese Unterschiede lassen sich nur im Wege besonderer Untersuchung fest­ stellen. Das hat zur Folge, dass die Beschränkung in der Beweisführung, wie sie dem summarischen Verfahren sonst eigen ist, bei der Anwendung von Staatsverträgen nicht eingehalten werden kann. Den Parteien und dem Rechtsöffnungsrichter ist es daher freigestellt, alle zur Abklärung not­ wendigen Beweismittel heranzuziehen ( Schuldbetrei­ bung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, Zürich 1984, § 19, Rz25). Im vorliegenden Fall war es geboten, verschiedene Urkunden aus Österreich beizuziehen. 2. Nach Art. 81 Abs. 3 SchKG kann der Betriebene gegenüber einem Urteil, das in einem fremden Staat erlassen worden ist, mit welchem ein Vertrag über gegenseitige Vollziehung gerichtlicher Urteile besteht, die Einwendungen erheben, welche im Staatsvertrag vorgesehen sind. Aus 103 C. Gerichtsentscheide 3176 dem Wortlaut von Art. 81 Abs. 2 SchKG könnte geschlossen werden, gegenüber ausländischen Urteilen könne der Schuldner nur die in dem Staatsvertrag vorgesehenen Einwendungen erheben. Die Praxis zu Art. 81 SchKG geht indessen davon aus, dass die Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 3 SchKG zusätzlich zu den normalen Einwendungen gemäss Abs.1 zulässig sind. Der Schuldner kann daher auch gegenüber einem aus­ ländischen Urteil den Urkundenbeweis der Tilgung oder Stundung leisten oder die Verjährung anrufen (Jaeger, Bd. I, N.22 zu Art.81 SchKG). Diese Praxis ist richtig. Würde lediglich auf den etwas missverständlichen Geset­ zestext abgestellt, wäre ein inländischer Schuldner in der Abwehr von Ansprüchen, die auf einem ausländischen Urteil beruhen, gegenüber Ansprüchen aus einem inländischen Urteil erheblich eingeschränkt, was nicht dem Sinn der Zulässigkeit von gewissen Einreden im Rechtsöffnungs­ verfahren entsprechen kann. 3. Im zweitinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren hat der Schuldner neu die Verjährung angerufen. Die Frage, nach welchem Recht die Verjährung zu beurteilen sei, wenn die zu vollstreckende Forderung auf einem auslän­ dischen Urteil beruht, warfrüher kontrovers (Jaeger, Bd. I, Nr. 22 zu Art. 81 SchKG). Die Praxis einiger Kantone beurteilte sie nach schweizerischem Recht (Panchaud/Caprez, 1980, §145, Nr. 5). Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (SR 291) am 1. Januar 1989 ist die Anknüpfung für die Verjährung positiv-rechtlich geregelt. Nach Art. 148IPRG untersteht die Verjährung einer Forderung dem auf die Forderung anwendbaren Recht. Diese Bestimmung verweist auf öster­ reichisches Recht. Nach § 1480 des Österreichischen Allgemeinen Gesetz­ buches verjähren verfallene Unterhaltsbeiträge nach drei Jahren, während der Unterhaltsanspruch an sich unverjährbar ist. Die vom Schuldner er­ hobene Verjährungseinrede ist demnach teilweise begründet. Der Gläu­ biger hatte Alimentenrückstände von Dezember 1983 bis November 1989 in Betreibung gesetzt. Im Zeitpunkt der Betreibung waren demnach die Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum vor November 1986 verjährt. Voll­ streckbar sind nur die monatlichen Unterhaltsbeiträge für 36 Monate vor Einleitung der Betreibung. OGP 27.3.1990 104