Rechtsöffnungsverfahren. Keine Beweisbeschränkung im summari­ schen Rechtsöffnungsverfahren betreffend Vollstreckbarkeit ausländi­ scher Urteile. Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 3 SchKG sind zusätzlich zu den normalen Einwendungen gemäss Abs. 1 zulässig; Anrufung der Verjährung, anwendbares Recht. 102