Die Schuldnerin hatte sich daher bereits mit der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens auf einen möglichen späteren Vollstreckungs­ abwehrprozess eingelassen. Die Zuständigkeit des Landgerichts Braun­ schweig ergab sich demzufolge aus Art. 2 Ziff.3 des deutsch-schweizeri­ schen Vollstreckungsabkommens. Nachdem auch die übrigen Voraus­ setzungen gemäss Staatsvertrag erfüllt sind, ist das vom Landgericht Braunschweig am 12. Oktober 1988 ausgefällte Urteil in der Schweiz voll­ streckbar und stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. OGP 16.11.1989 3176