Der von der Schuldnerin heute ein­ genommene Rechtsstandpunkt, sie habe sich nicht auf den Prozess vor dem Landgericht Braunschweig eingelassen, ist missbräuchlich. Ihr bis­ heriges Verhalten würde bedeuten, dass sie sich der Vorteile des Zwangs­ vollstreckungsrechts bedienen - jedoch sobald sich ihr angeblicher Schuldner erfolgreich zur Wehr setzt und daraus Kosten anfallen - sich wegen des ausländischen Wohnsitzes aus der Verantwortung schleichen könnte. Die Schuldnerin hatte sich daher bereits mit der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens auf einen möglichen späteren Vollstreckungs­ abwehrprozess eingelassen.