Aufgrund dieser Urkunde hat sie das Vollstreckungsverfahren gegen den Gläubiger eingeleitet. Sie muss folgerichtig gelten lassen, dass der Gläu­ biger den gesetzlich vorgesehenen Abwehrprozess einleitete. Mit der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens hatte sich die Schuldnerin bereits auf die latent mögliche und später vom Gläubiger auch eingeleitete Voll­ streckungsabwehrklage eingelassen. Der von der Schuldnerin heute ein­ genommene Rechtsstandpunkt, sie habe sich nicht auf den Prozess vor dem Landgericht Braunschweig eingelassen, ist missbräuchlich.