Sinn der vollstreckbaren Urkunde ist es, dem Gläubiger die sofortige Vollstreckung zu ermöglichen. Dem Schuldner darf dadurch aber nicht der Rechtsschutz beschnitten werden. Er muss die Möglichkeit haben, den Bestand des geltend ge­ machten Anspruchs überprüfen zu lassen, was auf dem Wege der Voll­ streckungsgegen- resp. Vollstreckungsabwehrklage geschieht (Grunsky a.a.O., S. 90). Wie die Schuldnerin zu Recht bemerkt, ist die deutsche Voll­ 101 C. Gerichtsentscheide 3175, 3176