O., S.89). Der Gläubiger hatte sich am 4. Februar 1988 vor dem Notar D.E. in Salzgitter zugunsten der heutigen Schuldnerin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, weshalb die heutige Schuldnerin in den Besitz einer vollstreckbaren Urkunde gelangt war, mit der sie einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichtes Salzgitter er­ wirkte. Danach war es Sache des damaligen Schuldners (und heutigen Gläubigers), sich durch Erhebung einer Vollstreckungsgegen- resp. Vollstreckungsabwehrklage gemäss §767 DZPO gegen den Bestand des Anspruchs zu wehren (Grunsky a.a.O., S.89). Sinn der vollstreckbaren Urkunde ist es, dem Gläubiger die sofortige Vollstreckung zu ermöglichen.