Die Zwangsvollstreckung nach deutschem Recht setzt das Bestehen eines Vollstreckungstitels voraus (Grunsky, Einführung in das Zwangsvoll- streckungs- und Konkursrecht, Tübingen 1972, S.80). Als Vollstreckungs­ titel kommen gerichtliche Entscheidungen und sonstige Vollstreckungs­ titel, darunter die vollstreckbare Urkunde, in Betracht ( ; a.a.Q, S.81, 88-89). Bei der sog. vollstreckbaren Urkunde hat sich der Schuld­ ner vor einem Gericht oder einem Notar, der «sofortigen Zwangsvoll­ streckung» unterworfen, was bedeutet, dass der Gläubiger ohne vor­ heriges Erkenntnisverfahren die Vollstreckung einleiten kann (Grunsky a.a.O., S.89).