Die Schuldnerin wies im Rechtsöffnungsverfahren darauf hin, dass sie sich am Verfahren vor dem Landgericht Braunschweig nicht nur nicht beteiligt, sondern ausdrücklich die Unzuständigkeitsein­ rede vorgebracht habe. Sie habe sich in keinem Stadium des Verfahrens in den Prozess eingelassen. Der Gläubiger sieht die Einlassung durch die Schuldnerin darin, dass diese gegen ihn in der Bundesrepublik Deutsch­ land die Zwangsvollstreckung eingeleitet habe. Die Zwangsvollstreckung nach deutschem Recht setzt das Bestehen eines Vollstreckungstitels voraus (Grunsky, Einführung in das Zwangsvoll- streckungs- und Konkursrecht, Tübingen 1972, S.80).