liehe Zuständigkeit vorsieht. Streitig ist hingegen, ob die Zuständigkeit des Landgerichtes Braunschweig im Sinne von Art. 2 des Abkommens gegeben war. 3. Die Frage der Zuständigkeit des Landgerichtes Braunschweig beurteilt sich im vorliegenden Fall nach Art. 2 Ziff. 3 des Abkommens. Danach ist die Zuständigkeit des Gerichtes des Staates, in dem die Entscheidung gefällt wurde, begründet, wenn der Beklagte sich vorbehaltlos auf den Rechts­ streit eingelassen hat. Die Schuldnerin wies im Rechtsöffnungsverfahren darauf hin, dass sie sich am Verfahren vor dem Landgericht Braunschweig nicht nur nicht beteiligt, sondern ausdrücklich die Unzuständigkeitsein­ rede vorgebracht habe.