2. Nach dem Abkommen vom 2. November 1929 werden Entscheidun­ gen des einen Staates vom andern Staat anerkannt, wenn für die Gerichte des Staates, in dessen Gebiet die Entscheidung gefällt wurde, eine Zustän­ digkeit nach Massgabe des Art. 2 des Abkommens begründet war und nicht nach dem Rechte des Staates, in dessen Gebiet die Entscheidung geltend gemacht wird, für dessen Gerichte eine ausschliessliche Zustän­ digkeit besteht (Art.1). Unter den Parteien ist nicht streitig, dass für ein Begehren auf Geldzahlung keiner der Vertragsstaaten eine ausschlless- 100 C. Gerichtsentscheide 3175