Die Parteien sind sich einig, dass für die Frage der Voll­ streckbarkeit der gegenüber der Schuldnerin in Betreibung gesetzten Forderung das Abkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossen­ schaft und dem Deutschen Reich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 (SR 0.276.191.361) allein massgebend ist. Weder das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht noch die Haager- Übereinkunft über das Zivilprozessrecht gelangen zur Anwendung. 2.