SchKG sieht vor, dass gegenüber einem Urteil, das in einem fremden Staat erlassen worden ist, mit welchem ein Vertrag über gegenseitige Vollziehung gerichtlicher Urteile besteht, der Betrie­ bene diejenigen Einwendungen erheben kann, welche im Staatsvertrag vorgesehen sind. Die Parteien sind sich einig, dass für die Frage der Voll­ streckbarkeit der gegenüber der Schuldnerin in Betreibung gesetzten Forderung das Abkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossen­ schaft und dem Deutschen Reich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 (SR 0.276.191.361) allein massgebend ist.