80 SchKG erteilt der Richter die definitive Rechtsöffnung, wenn die betriebene Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht. Art. 81 Abs. 3 SchKG sieht vor, dass gegenüber einem Urteil, das in einem fremden Staat erlassen worden ist, mit welchem ein Vertrag über gegenseitige Vollziehung gerichtlicher Urteile besteht, der Betrie­ bene diejenigen Einwendungen erheben kann, welche im Staatsvertrag vorgesehen sind.