Mit Urteil des Landgerichtes Braunschweig vom 12. Oktober 1988 wurde die Firma X AG verpflichtet, dem in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Gläubiger Kosten im Betrage von DM 2362.72 nebst Zins zu 4% seit 14. Oktober 1988 zu erstatten. Als der in Schweizerfranken umge­ rechnete Betrag gegenüber der Schuldnerin in Betreibung gesetzt wurde, hat diese Rechtsvorschlag erhoben. Der Gläubiger erhielt aus folgenden Gründen die definitive Rechtsöffnung: 1. Nach Art. 80 SchKG erteilt der Richter die definitive Rechtsöffnung, wenn die betriebene Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht.