Der Kläger war in diesem Falle auf einen Anwalt angewiesen. Es rechtfertigte sich daher, dem Kläger ausnahmsweise eine Parteientschädi­ gung zuzusprechen. Anzumerken bleibt, dass auch die Praxis anderer Kantone die Ausrichtung von Parteientschädigungen im Verfahren nach Art. 343 OR zulässt (Streiff, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, Zürich 1986, N.12 zu Art. 343 OR). OGP 4.4.1990 98