(Protokoll, S.126) Die zweite Lesung des Gesetzesentwurfs hat eine recht umfangreiche Diskussion zu diesem neu eingefügten Abs. 6 gebracht. Dabei ist die Ex­ pertenkommission zum Schluss gekommen, dass es auch im Verfahren vor dem Einzelrichter im Arbeitsvertragsrecht Fälle geben könne, in denen es unbillig wäre, wenn keine Parteientschädigung zugesprochen werden könnte. Diese Ansicht der Expertenkommission hat zum heute geltenden Abs. 6 von Art. 220 ZPO geführt (Protokoll S. 128/129). Im Zeitpunkt der Beratungen über die neue Zivilprozessordnung lag der Streitwert gemäss Art. 343 OR bei Fr. 5000.-. In der Zwischenzeit ist die Streitwertgrenze auf Fr. 20000 - erhöht worden.