Der Vorentwurf zur ZPO enthielt noch keine Bestimmung über die ausseramtliche Entschädigung. Nach der ersten Lesung des Entwurfs hat die Expertenkommission folgenden neuen Absatz 6 von Art. 220 in den Gesetzesentwurf aufgenommen: «Keine Partei kann verpflichtet werden, der andern Vertretungs- oder Verbeiständungskosten zu ersetzen.» (Protokoll, S.126) Die zweite Lesung des Gesetzesentwurfs hat eine recht umfangreiche Diskussion zu diesem neu eingefügten Abs. 6 gebracht.