kantonale Gesetzgeber in Art. 220 Abs. 6 ZPO Gebrauch gemacht. Danach kann im Verfahren vor dem Einzelrichter im Arbeitsvertragsrecht eine Partei nur ausnahmweise verpflichtet werden, der andern Vertretungs­ kosten zu ersetzen. Eine publizierte Praxis zu Art. 220 Abs. 6 ZPO besteht nicht. Die Entstehungsgeschichte der genannten Bestimmung, die neu in die Zivilprozessordnung vom 27. April 1980 aufgenommen wurde, zeigt, dass der Gesetzgeber die Zusprechung von ausseramtlichen Entschädi­ gungen im Verfahren vor dem Einzelrichter im Arbeitsvertragsrecht in der Regel ausschliessen wollte. Der Vorentwurf zur ZPO enthielt noch keine Bestimmung über die ausseramtliche Entschädigung.