Eine hiegegen eingereichte staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Juni 1990 abgewiesen. Ebenfalls am 25. Juni 1990 ist das Bundesgericht auf die gleichzeitig eingereichte Berufung nicht eingetreten. Dabei wurde folgendes ausgeführt: «Der Abschreibungsbeschluss hat nur den Charakter einer Beurkundung, mit der vom Vergleich Kenntnis genommen und die Erledigung des Prozesses fest­ gestelltwird, nicht die Bedeutung eines Entscheides in der Sache selbst (BG E11411191). Er beruht überdies auf kantonalem Verfahrensrecht, dessen Verletzung mit der Be­ rufung nicht gerügt werden kann (Art. 43 Abs. 1 OG).