Das von den Beklagten angeführte Zitat (Tuor/Picenoni, a.a.O., N. 16) trifft den zu beurteilenden Sachverhalt nicht. Die vereinbarte Versteigerung der Liegenschaft ist eine Modalität des Teilungsverfahrens (Art. 612 ZGB), nicht dessen Schlussakt. OGer 30.1.1990