C. Gerichtsentscheide 3172,3173 Die Beklagten machten unter Berufung auf Art. 634 Abs. 2 ZGB gel­ tend, der Vergleich hätte, da eine Teilung betreffend, der Schriftform bedurft. Das Erfordernis der Schriftlichkeit betrifft aber den eigentlichen Schlussakt der Teilung ( icen, Komm. N. 1 zu Art. 634 Abs. 2 ZGB). r/P o Tu Das von den Beklagten angeführte Zitat (Tuor/Picenoni, a.a.O., N. 16) trifft den zu beurteilenden Sachverhalt nicht. Die vereinbarte Versteigerung der Liegenschaft ist eine Modalität des Teilungsverfahrens (Art. 612 ZGB), nicht dessen Schlussakt. OGer 30.1.1990 Eine hiegegen eingereichte staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Juni 1990 abgewiesen. Ebenfalls am 25. Juni 1990 ist das Bundesgericht auf die gleichzeitig eingereichte Berufung nicht eingetreten. Dabei wurde folgendes ausgeführt: «Der Abschreibungsbeschluss hat nur den Charakter einer Beurkundung, mit der vom Vergleich Kenntnis genommen und die Erledigung des Prozesses fest­ gestelltwird, nicht die Bedeutung eines Entscheides in der Sache selbst (BG E11411191). Er beruht überdies auf kantonalem Verfahrensrecht, dessen Verletzung mit der Be­ rufung nicht gerügt werden kann (Art. 43 Abs. 1 OG). Insbesondere ist auch die Frage der Form des Vergleichsabschlusses vom kantonalen Recht beherrscht, dessen Bestim­ mungen allfällige bundesrechtliche Formvorschriften ersetzen (vgl. BGE 99 II 361; Meier-Hayoz, SJK 463, S.5; Leuch, N.1 zu Art. 152 und N.5 zu Art. 397 ZPO BE; Sträuli/Messmer, N. 19 zu § 188 ZPO ZH).» 3173 Parteientschädigung im Verfahren vor dem Einzelrichter im Arbeits­ vertragsrecht (Art. 220 Abs. 6 ZPO). Der Kläger war im Verfahren vor dem Einzelrichter im Arbeitsvertragsrecht durch einen Anwalt vertreten. Seine Klage wurde im Betrage von Fr. 7690.30 geschützt. Er beantragte die Ausrichtung einer ausseramt- lichen Entschädigung durch den Beklagten. Dieses Begehren wurde aus­ nahmsweise geschützt. Aus den Erwägungen: Nach Art. 343 Abs. 3 OR dürfen den Parteien im Verfahren vor dem Einzelrichter im Arbeitsvertragsrecht weder Gebühren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden. Die Frage, ob der unterliegenden Partei eine Prozessentschädigung an die Gegenpartei auferlegt werden kann, lässt das Bundesrecht offen. Die Kantone sind befugt, diesbezüglich eigene Vorschriften zu erlassen (BGE 100 II 360). Von dieser Befugnis hat der 97 C. Gerichtsentscheide 3173 kantonale Gesetzgeber in Art. 220 Abs. 6 ZPO Gebrauch gemacht. Danach kann im Verfahren vor dem Einzelrichter im Arbeitsvertragsrecht eine Partei nur ausnahmweise verpflichtet werden, der andern Vertretungs­ kosten zu ersetzen. Eine publizierte Praxis zu Art. 220 Abs. 6 ZPO besteht nicht. Die Entstehungsgeschichte der genannten Bestimmung, die neu in die Zivilprozessordnung vom 27. April 1980 aufgenommen wurde, zeigt, dass der Gesetzgeber die Zusprechung von ausseramtlichen Entschädi­ gungen im Verfahren vor dem Einzelrichter im Arbeitsvertragsrecht in der Regel ausschliessen wollte. Der Vorentwurf zur ZPO enthielt noch keine Bestimmung über die ausseramtliche Entschädigung. Nach der ersten Lesung des Entwurfs hat die Expertenkommission folgenden neuen Absatz 6 von Art. 220 in den Gesetzesentwurf aufgenommen: «Keine Partei kann verpflichtet werden, der andern Vertretungs- oder Verbeiständungskosten zu ersetzen.» (Protokoll, S.126) Die zweite Lesung des Gesetzesentwurfs hat eine recht umfangreiche Diskussion zu diesem neu eingefügten Abs. 6 gebracht. Dabei ist die Ex­ pertenkommission zum Schluss gekommen, dass es auch im Verfahren vor dem Einzelrichter im Arbeitsvertragsrecht Fälle geben könne, in denen es unbillig wäre, wenn keine Parteientschädigung zugesprochen werden könnte. Diese Ansicht der Expertenkommission hat zum heute geltenden Abs. 6 von Art. 220 ZPO geführt (Protokoll S. 128/129). Im Zeitpunkt der Beratungen über die neue Zivilprozessordnung lag der Streitwert gemäss Art. 343 OR bei Fr. 5000.-. In der Zwischenzeit ist die Streitwertgrenze auf Fr. 20000 - erhöht worden. Bei höheren Streit­ werten und komplizierteren Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechtfertigt es sich eher, eine Parteientschädigung zuzusprechen, als bei Bagatellstreitigkeiten. Im vorliegenden Fall war ein umfangreicher Prozessstoff bei einem Streitwert von rund Fr. 8000 - zu beurteilen. Die Gegenpartei hat das Verfahren erheblich erschwert. Die gerichtliche Durchsetzung von Lohnansprüchen im Betrage von rund Fr. 8000 - war eine eigentliche Existenzfrage für den Kläger und seine Familie. Der Kläger war in diesem Falle auf einen Anwalt angewiesen. Es rechtfertigte sich daher, dem Kläger ausnahmsweise eine Parteientschädi­ gung zuzusprechen. Anzumerken bleibt, dass auch die Praxis anderer Kantone die Ausrichtung von Parteientschädigungen im Verfahren nach Art. 343 OR zulässt (Streiff, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, Zürich 1986, N.12 zu Art. 343 OR). OGP 4.4.1990 98