Der Kläger war im Verfahren vor dem Einzelrichter im Arbeitsvertragsrecht durch einen Anwalt vertreten. Seine Klage wurde im Betrage von Fr. 7690.30 geschützt. Er beantragte die Ausrichtung einer ausseramtlichen Entschädigung durch den Beklagten. Dieses Begehren wurde aus­ nahmsweise geschützt. Aus den Erwägungen: Nach Art. 343 Abs. 3 OR dürfen den Parteien im Verfahren vor dem Einzelrichter im Arbeitsvertragsrecht weder Gebühren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden. Die Frage, ob der unterliegenden Partei eine Prozessentschädigung an die Gegenpartei auferlegt werden kann, lässt das Bundesrecht offen.