Die Beklagten machten unter Berufung auf Art. 634 Abs. 2 ZGB gel­ tend, der Vergleich hätte, da eine Teilung betreffend, der Schriftform bedurft. Das Erfordernis der Schriftlichkeit betrifft aber den eigentlichen Schlussakt der Teilung ( icen, Komm. N. 1 zu Art. 634 Abs. 2 ZGB). r/P o Tu Das von den Beklagten angeführte Zitat (Tuor/Picenoni, a.a.O., N. 16) trifft den zu beurteilenden Sachverhalt nicht. Die vereinbarte Versteigerung der Liegenschaft ist eine Modalität des Teilungsverfahrens (Art.