Namentlich im Appellationsverfahren sollen nach Auffassung des Obergerichtes Klageänderungen nur mit grosser Zurückhaltung gewährt werden. Es gilt, das Gebot sorgfältiger Prozess­ führung nicht unnötig preiszugeben und damit längere und entsprechend teurere Verfahren zu riskieren (vgl. unveröffentlichtes Urteil in Sachen G. & Kons./S.vom 22. Mai 1990, S.9). Vorliegend ergibt sich durch das Einbringen eines Feststellungsbegehrens durch den Beklagten eine Er­ schwerung des Verfahrens, was die Klageänderung unzulässig werden lässt. Was nach Art. 114ZPO für das erstinstanzliche Verfahren zu beachten ist, gilt noch in vermehrtem Masse für das Appellationsverfahren. Hier ist gemäss Art.