Schriftform ist für einen Vergleich nach ausserrhodischem Prozessrecht nicht vorgeschrieben, was auch die Beklagten anerkennen. Im Gegensatz zur alten Zivilprozessordnung aus dem Jahre 1955 (Art. 191) verlangt das geltende Recht nicht mehr, dass ein Vergleich «amtlich niederzuschreiben» und von den Parteien zu unterzeichnen ist (unzutreffend daher Güldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2.Aufl., S.289, Anm.13, und 3.Aufl., S. 395, Anm.14). Ein Vorbehalt bezüglich Schriftlichkeit im Sinne von Art. 16 OR wurde von den Parteien weder ausdrücklich noch konkludent gemacht.