Vergleich. Formerfordernis. Ein unter Mitwirkung der Gerichtsleitung und der Parteivertreter mündlich abgeschlossener Vergleich gilt als zu­ standegekommen und beendigt das Verfahren. - Schriftlichkeit ist auch nicht deswegen erforderlich, weil der Vergleich Modalitäten einer Erb­ teilung betrifft (Art. 201 ZPO; Art. 634 Abs. 2 ZGB).