vom Dispositionsgrundsatz beherrscht werden - auf der Überlegung, dass weder der Gegenpartei noch dem Gericht zusätzlicher Aufwand durch Verfahrenserweiterungen zugemutet werden sollen. Auch besteht ein Interesse des Gerichtes, sich nicht vor neue Situationen gestellt zu sehen (vgl. Güldener, a.a.Q, S. 235). Namentlich im Appellationsverfahren sollen nach Auffassung des Obergerichtes Klageänderungen nur mit grosser Zurückhaltung gewährt werden. Es gilt, das Gebot sorgfältiger Prozess­ führung nicht unnötig preiszugeben und damit längere und entsprechend teurere Verfahren zu riskieren (vgl. unveröffentlichtes Urteil in Sachen G. & Kons./S.vom 22. Mai 1990, S.9).