Gemäss Art. 114 Abs.1 ZPO ist eine Änderung des Rechtsbegehrens nur dann zulässig, wenn die Gegenpartei einwilligt oder wenn durch die Änderung das Verfahren nicht wesentlich erschwert und die Rechtstellung der Gegenpartei nicht beeinträchtigt wird. Der Ausschluss der Klage­ änderung beruht - dies gilt insbesondere für Verfahren, die vollständig 95 C. Gerichtsentscheide 3171, 3172