C. Gerichtsentscheide 3170,3171 3. Verfahren 3.1 Zivilprozess 3170 Parteientschädigung. Bemessung bei bloss teilweisem Obsiegen (Art. 86 ZPO). Bei der Verlegung der ausseramtlichen Kosten ist nach verbreiteter Praxis in Fällen, wo keine Partei vollständig obsiegt, vom Prozessaufwand der mehrheitlich obsiegenden Partei auszugehen. Dieser Betrag ist zu multi­ plizieren mit der Differenz zwischen den Bruchteilen, für die beide Parteien als kostentragungspflichtig erklärt werden (vgl. GVP SG 1983, Nr. 56). Zu dieser Praxis bekennt sich auch das Obergericht. Vorliegend trägt die Klägerin 3/4, der Beklagte 1/4 der amtlichen Kosten. Somit beläuft sich diese Differenz auf 1/2; der Entschädigungs­ anspruch des Beklagten gegenüber der Klärgerin demzufolge auf die Hälfte der gemäss normalem Tarif (Art. 90 Ziff.2 ZPO) zu berechnenden Entschädigung des beklagtischen Anwalts. OGer 30.10.1990 3171 Klageänderung. Die Änderung des Antrags auf Klageabweisung in ein Feststellungsbegehren ist unzulässig (Art. 141 Abs.1 ZPO). Gemäss Art. 114 Abs.1 ZPO ist eine Änderung des Rechtsbegehrens nur dann zulässig, wenn die Gegenpartei einwilligt oder wenn durch die Änderung das Verfahren nicht wesentlich erschwert und die Rechtstellung der Gegenpartei nicht beeinträchtigt wird. Der Ausschluss der Klage­ änderung beruht - dies gilt insbesondere für Verfahren, die vollständig 95 C. Gerichtsentscheide 3171, 3172 vom Dispositionsgrundsatz beherrscht werden - auf der Überlegung, dass weder der Gegenpartei noch dem Gericht zusätzlicher Aufwand durch Verfahrenserweiterungen zugemutet werden sollen. Auch besteht ein Interesse des Gerichtes, sich nicht vor neue Situationen gestellt zu sehen (vgl. Güldener, a.a.Q, S. 235). Namentlich im Appellationsverfahren sollen nach Auffassung des Obergerichtes Klageänderungen nur mit grosser Zurückhaltung gewährt werden. Es gilt, das Gebot sorgfältiger Prozess­ führung nicht unnötig preiszugeben und damit längere und entsprechend teurere Verfahren zu riskieren (vgl. unveröffentlichtes Urteil in Sachen G. & Kons./S.vom 22. Mai 1990, S.9). Vorliegend ergibt sich durch das Einbringen eines Feststellungsbegehrens durch den Beklagten eine Er­ schwerung des Verfahrens, was die Klageänderung unzulässig werden lässt. Was nach Art. 114ZPO für das erstinstanzliche Verfahren zu beachten ist, gilt noch in vermehrtem Masse für das Appellationsverfahren. Hier ist gemäss Art. 265 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen, dass der Appella­ tionsantrag Begehren enthält, die in erster Instanz nicht oder nicht in dieser Form gestellt werden ( Eh ren zl,Komm. N. 4 zu Art. 265 ZP OGer 18.9.1990 3172 Vergleich. Formerfordernis. Ein unter Mitwirkung der Gerichtsleitung und der Parteivertreter mündlich abgeschlossener Vergleich gilt als zu­ standegekommen und beendigt das Verfahren. - Schriftlichkeit ist auch nicht deswegen erforderlich, weil der Vergleich Modalitäten einer Erb­ teilung betrifft (Art. 201 ZPO; Art. 634 Abs. 2 ZGB). Schriftform ist für einen Vergleich nach ausserrhodischem Prozessrecht nicht vorgeschrieben, was auch die Beklagten anerkennen. Im Gegensatz zur alten Zivilprozessordnung aus dem Jahre 1955 (Art. 191) verlangt das geltende Recht nicht mehr, dass ein Vergleich «amtlich niederzuschreiben» und von den Parteien zu unterzeichnen ist (unzutreffend daher Güldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2.Aufl., S.289, Anm.13, und 3.Aufl., S. 395, Anm.14). Ein Vorbehalt bezüglich Schriftlichkeit im Sinne von Art. 16 OR wurde von den Parteien weder ausdrücklich noch konkludent gemacht. Vielmehr konnten die Beteiligten davon ausgehen, dass ein unter lauter Anwälten vorbehaltlos erarbeiteter Vergleich Bestand habe. 96