Somit beläuft sich diese Differenz auf 1/2; der Entschädigungs­ anspruch des Beklagten gegenüber der Klärgerin demzufolge auf die Hälfte der gemäss normalem Tarif (Art. 90 Ziff.2 ZPO) zu berechnenden Entschädigung des beklagtischen Anwalts. OGer 30.10.1990 3171 Klageänderung. Die Änderung des Antrags auf Klageabweisung in ein Feststellungsbegehren ist unzulässig (Art. 141 Abs.1 ZPO).