Bei der Verlegung der ausseramtlichen Kosten ist nach verbreiteter Praxis in Fällen, wo keine Partei vollständig obsiegt, vom Prozessaufwand der mehrheitlich obsiegenden Partei auszugehen. Dieser Betrag ist zu multi­ plizieren mit der Differenz zwischen den Bruchteilen, für die beide Parteien als kostentragungspflichtig erklärt werden (vgl. GVP SG 1983, Nr. 56). Zu dieser Praxis bekennt sich auch das Obergericht. Vorliegend trägt die Klägerin 3/4, der Beklagte 1/4 der amtlichen Kosten. Somit beläuft sich diese Differenz auf 1/2;