C. Gerichtsentscheide 3170,3171 3. Verfahren 3.1 Zivilprozess 3170 Parteientschädigung. Bemessung bei bloss teilweisem Obsiegen (Art. 86 ZPO). Bei der Verlegung der ausseramtlichen Kosten ist nach verbreiteter Praxis in Fällen, wo keine Partei vollständig obsiegt, vom Prozessaufwand der mehrheitlich obsiegenden Partei auszugehen. Dieser Betrag ist zu multi­ plizieren mit der Differenz zwischen den Bruchteilen, für die beide Parteien als kostentragungspflichtig erklärt werden (vgl. GVP SG 1983, Nr. 56). Zu dieser Praxis bekennt sich auch das Obergericht. Vorliegend trägt die Klägerin 3/4, der Beklagte 1/4 der amtlichen Kosten. Somit beläuft sich diese Differenz auf 1/2; der Entschädigungs­ anspruch des Beklagten gegenüber der Klärgerin demzufolge auf die Hälfte der gemäss normalem Tarif (Art. 90 Ziff.2 ZPO) zu berechnenden Entschädigung des beklagtischen Anwalts. OGer 30.10.1990 3171 Klageänderung. Die Änderung des Antrags auf Klageabweisung in ein Feststellungsbegehren ist unzulässig (Art. 141 Abs.1 ZPO). Gemäss Art. 114 Abs.1 ZPO ist eine Änderung des Rechtsbegehrens nur dann zulässig, wenn die Gegenpartei einwilligt oder wenn durch die Änderung das Verfahren nicht wesentlich erschwert und die Rechtstellung der Gegenpartei nicht beeinträchtigt wird. Der Ausschluss der Klage­ änderung beruht - dies gilt insbesondere für Verfahren, die vollständig 95