deutung zu. So wird unter dem Aspekt der Amtsgeheimnisverletzung die Aussage eines Vernehmungsbeamten über die Umstände einer Personen­ befragung als unbedenklich betrachtet (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess unter Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 91). Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Verfahren betreffend Befreiung vom Amtsgeheimnis festgehalten, ein Richter oder Gerichts­ beamterbedürfe zurZeugenaussage über einen von ihm bearbeiteten Pro­ zess vor einem andern Gericht keiner Bewilligung der Vorgesetzten Be­ hörde, da er mit seiner Aussage einer gesetzlich gebotenen Pflicht nachkomme (BIZR 50 Nr. 27).