, S.146). Ein Interesse, eine möglicherweise falsche Zeugenaussage unabgeklärt zu lassen, lässt sich plausibel nicht begründen. Unter dem Blickwinkel einer effizienten, der objektiven Wahrheit verpflichteten Rechtspflege kommt der Aufklärung objektiv falscher Beweisaussagen vorrangige Be- 93 C. Gerichtsentscheide 3169