Gestützt auf dieses Aufsichtsrecht erachtet sich das Obergericht auch für zuständig, einen Kantonsrichter vom Amtsgeheim­ nis zu entbinden. 2. Es verhält sich aber nicht so, dass jede Zeugenbefragung eines Beam­ ten oder Behördemitgliedes eine Befreiung vom Amtsgeheimnis erfordert. Das wird nur dann vorausgesetzt, wenn ein Geheimnis offenbart werden soll, das heisst eine Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist, deren Geheimhaltung vom Geheimnisherrn gewollt ist und wenn ein Geheimhaltungsinteresse besteht (BGE 94 IV 27; SJZ 76 [1980] 319; Schwander, Das schweizerische Strafgesetzbuch, 2.Aufl., S. 396; Stratenwerth, Strafrecht, Besonderer Teil I, 3.Aufl., S.146).